Sie haben von uns eine Mitteilung erhalten, dass die Kosten des Messstellenbetriebes direkt durch Sie zu übernehmen sind. Hier finden Sie Hintergrundinformationen:
Ihr Stromlieferant hat uns in diesem Fall mitgeteilt, dass er die Zahlung des Entgeltes für den Messstellenbetrieb nicht mehr für Sie übernimmt.
Für die Leistungen, die die SWE Netz GmbH als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber im Rahmen des Messstellenbetriebs auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erbringt, gelten die Regelungen des Messstellenvertrags und die Preise, die wir gemäß § 9 Abs. 4 MsbG jeweils aktuell im Internet unter Veröffentlichungspflichten (Link...) hinterlegt haben.
Auszug aus dem MsbG
§ 3 Messstellenbetrieb
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist.
§ 9 Messstellenverträge
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.