Netzanschluss, Netzanschlussnutzung, Stromlieferung
In Deutschland wurde die Grundlage für den Ausbau der regenerativen Energien mit dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) geschaffen. Am 7. Dezember 1990 wurde es im Bundestag verabschiedet und trat zum 1. Januar 1991 in Kraft. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) löste am 1. April 2000 das Stromeinspeisungsgesetz ab. Dadurch wurden die Förderungsbedingungen aller Sparten der regenerativen Energien verbessert. Seitdem muss die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien vom Netzbetreiber vorrangig angeschlossen, abgenommen, übertragen und vergütet werden. Nach Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 kam es in den Folgejahren immer wieder zu Novellen, um die bestehende Wachstumsdynamik weiter zu fördern. Die letzte Novellierung trat 2018 in Kraft.
In Deutschland haben das StrEG und das EEG eine Energierevolution ausgelöst. Innerhalb weniger Jahre wurden neue Technologien zur Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen auf den Markt gebracht und die Bruttostromerzeugung aus alternativen Energien stieg von knapp 7 % im Jahr 2000 auf 40,4 % im Jahr 2018.
Für den Netzanschluss von Einspeiseanlagen (gilt sowohl für EEG-Anlagen wie auch sonstige Erzeugungsanlagen) sind technische Vorraussetzungen unumgänglich. Aus diesem Grund bestehen mehrere Richtlinien und Normen, welche die technischen Bedingungen zum Anschluss an das Stromverteilungsnetz als anerkannte Regeln der Technik beinhalten. Insbesondere für größere Anlagen (ab 30 kW) müssen gesonderte und z.T. sehr aufwendige Rechnungen angestellt werden, um eine Anschlussmöglichkeit im Netzgebiet zu überprüfen. Unter Umständen können die Kosten der Netzanschlüsse die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens einschränken oder gar verhindern.