Das neue Konzept der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ in § 42b EnWG ermöglicht künftig die einfache Nutzung von Gebäudestrom für alle Bewohner oder Nutzer eines Gebäudes. Anders als beim PV-Mieterstromzuschlag ist eine Förderung nach dem EEG ausgeschlossen. Die Modelle sind insbesondere dadurch abzugrenzen, dass bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung der Anbieter ausschließlich den durch die gebäudeeigene Solaranlage erzeugten Strom bereitstellt, also keine Vollversorgung anbietet. Die an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmenden natürlichen oder juristischen Personen müssen ihren Reststrombedarf selbst decken. Neben dem Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Solaranlage, über den sie den Solarstrom anteilig nutzen können, ist ein weiterer regulärer Stromliefervertrag erforderlich.
Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische, ggf. zwischengespeicherte Energie wird rechnerisch gemäß einem zwischen Anlagenbetreiber und teilnehmenden Letztverbrauchern zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel (dynamisch oder statisch) auf alle teilnehmenden LetztverbraucherInnen aufgeteilt, begrenzt auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden LetztverbraucherInnen verbraucht wird. Über den Gebäudestromnutzungsvertrag erfolgt auch die Abrechnung des genutzten Solarstroms durch den Betreiber der Solaranlage.
Abs. 20a Gebäude:
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,
Abs. 20b. Gebäudestromanlage:
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist, und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird.
Nein. Eine Einspeisevergütung ist für mögliche Überschusseinspeisungen in der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht vorgesehen.