Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an das Stromnetz angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Im Gebiet der SWE Netz GmbH ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft.
Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind
•Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
•Private Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),
•Anlagen zur Raumkühlung,
•Stromspeicher mit Netzbezug,
die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.
Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiber einer steuVE?
• Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
• Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVE in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
• In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVEs eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.
Wussten Sie schon…?
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.
Wichtig:
Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem §14a EnWG bestehen.
Das gilt für Neuanlagen:
Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt, profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert.
Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt über dann unser Netz Portal.
Zur Steuerung durch den Netzbetreiber wird künftig ein Steuergerät im Zählerschrank verbaut, das direkt mit der steuVE verbunden ist. Bei einem Netzengpass wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedrosselt. Das Steuergerät erhält über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Netzbetreiber. Die Notwendigkeit zur Steuerung ergibt sich auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.
Nein. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.
Nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuVE dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt
Nein. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden – nur eben etwas langsamer als sonst. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen notwendig sein werden.
Nein. Es kann in einzelnen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, steuVEs bei maximalem Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient dazu Netzsicherheit zu gewährleisten.